Allgemeine Geschäftsbedingungen der ATM Systemtechnik GmbH

§ 1 Geltung dieser Bedingungen und Abwehrklausel

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Angebote, Lieferungen, Leistungen und sonstige Rechtshandlungen der ATM Systemtechnik GmbH, nachfolgend ATM genannt, im Rahmen des Betriebes ihres Handelsgewerbes erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Rechtshandlungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- und Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen, diese werden ausgeschlossen. Andere Verkaufs- und Lieferbedingungen als die nachstehenden verpflichten die ATM auch dann nicht, wenn nicht noch einmal bei Bestätigung des Auftrages widersprochen wird oder der Käufer diese Bedingungen nicht durch schriftliche Bestätigung anerkennt. Spätestens mit dem Entgegennehmen der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.

(2) Käufer im Sinne dieser Bedingungen sind sinngemäß auch alle sonstigen Verhandlungs- und Vertragspartner der ATM. Ist der Verhandlungs- oder Vertragspartner nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), so unterwirft er sich gleichwohl, soweit gesetzlich zulässig, den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten.

(3) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der ATM Systemtechnik GmbH weiterverwendet werden.

§ 2 Angebote, Vertragsschlüsse, Abtretbarkeit und Rücktritt

(1) Die Angebote der ATM sind freibleibend und gelten nur, solange der Vorrat reicht. Sie werden erst dann verbindlich, wenn sie durch die ATM schriftlich bestätigt worden sind. Auslieferungen und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Ergänzungen, Abweichungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen/fernschriftlichen Bestätigung der ATM, anderenfalls sind sie nicht rechtswirksam.

(2) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die ATM ist berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei der ATM anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der ATM, es sei denn, dass die Nichtlieferung von der ATM zu vertreten ist.

(3) Alle Leistungen der ATM sind Holschulden der Käuferin oder Schickschulden der ATM, wenn letzteres vereinbart wurde.

(4) Sämtliche Lieferungen, auch Teillieferungen aus laufenden Geschäften gelten jeweils als eigenständige Verträge. Sie werden getrennt berechnet, sind getrennt zur Zahlung fällig und sind ohne Einfluss auf andere Lieferungen.

(5) Die Verkaufsangestellten der ATM sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu machen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

(6) einen Zwischenverkauf behält sich die ATM ausdrücklich vor.

(7) Alle, auch schriftlichen, Vermerke und Bestätigungen sind bloße ungefähre Produktbeschreibungen, es sei denn, dass sie mit den schriftlichen Vermerken „Vereinbarte Beschaffenheit“ besonders gekennzeichnet sind. Nur mit dieser besonderen Kennzeichnung gilt eine Eigenschaft als gesondert vereinbarte Beschaffenheit des Produkts. Insbesondere stellen die in Werbemitteln, Handbüchern und/oder Preislisten enthaltenen Erklärungen und Beschreibungen keine Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit dar. Gleiches gilt für alle Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten.

(8) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Abweichungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen die ATM hergeleitet werden können.

(9) Angaben im Handbuch, der Dokumentation und/oder Werbematerialien, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts oder auf verfügbares Zubehör beziehen, sind ebenfalls unverbindlich.

(10) Storniert die ATM den Vertrag auf Wunsch des Käufers, trägt dieser die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten, mind. jedoch 5 % des Rechnungswertes, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer entstandener Folgekosten, insbesondere der Erlösdifferenz zwischen dem vereinbarten und dem durch Notverkauf erzielten Kaufpreis.

(11) Alle Rechte gegen die ATM stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

(12) Wenn der ATM Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere dessen Bank einen Scheck nicht einlöst, oder er seine Zahlung einstellt, oder wenn der ATM andere ähnliche Umstände bekannt werden, so ist die ATM auch deswegen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die ATM ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die ATM kann nach Fristsetzung ebenfalls von jeder Prolongationszusage zurücktreten.

§ 3 Preise, Umsatzsteuer, Verpackung und Frachtgebühren

(1) Soweit nicht anders angegeben, ist die ATM an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum des Gebots gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der ATM genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. War die Umsatzsteuer im Preis enthalten, so gelten bei einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als 2 Monaten die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonderleistungen werden nach Aufwand berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, einschließlich normaler Verpackung, aber ohne Fracht und Zoll. Bei Lieferung mit Frachtvergütung sind Frachten, Zölle usw. vom Käufer skontofrei vorzulegen.  Sonderverpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

(3) Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Lohn- und Gehaltstarife, Preise für Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder sonstige Abgaben erhöht, neu eingeführt oder findet durch Veränderung der Währungsparitäten eine Erhöhung der Preise statt, so ist die ATM berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.

(4) Ausländische Zoll- und Einfuhrvorschriften werden von der ATM nach bestem Wissen berücksichtigt. Jedoch haftet die ATM insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Kosten für die Verletzung dieser Vorschriften trägt deswegen grundsätzlich der Käufer.

(5) Die Preise der ATM verstehen sich netto, ab Sitz der ATM Systemtechnik GmbH, Buschhöhe 8, 28357 Bremen. Die in den Druckschriften und Angeboten der ATM genannten Preise sind freibleibend. Die ATM berechnet stets die am Tage des Versands geltenden Preise ab Firmensitz.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche und nur grobe Orientierungen. Sie können jedoch schriftlich mit dem Vermerk „Garantierte Lieferung bis zum …“ besonders vereinbart werden.

(2) Lieferzeiten gelten dann als von der ATM erfüllt, wenn die Ware vom Lager der ATM oder ihrer Erfüllungsgehilfen verladen worden ist oder mangels rechtzeitiger Gestellung von Beförderungsmitteln durch den verladebereit liegt. Der Käufer ist verpflichtet, der ATM bei Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit eine Nachfrist von 4 Wochen zu stellen.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der ATM die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die ATM auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung. Behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei Lieferanten der ATM oder deren Unterlieferanten eintreten. Solche Verzögerungen berechtigen die ATM, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Überschreitet die ATM ohne die oben bezeichneten Gründe besonders vereinbarte Liefertermine, so ist der Käufer berechtigt, schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zur Lieferung zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen.

(6) Sofern die ATM die Nichteinhaltung besonders in Schriftform vereinbarter Fristen und Termine („verbindliche Fristen und Termine“) zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ Prozent für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der ATM.

(7) Die ATM ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen einer laufenden Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der ATM Systemtechnik GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, verbleibt die Ware im Eigentum der ATM (Vorbehaltsware) und es werden vom Käufer der ATM die in den folgenden Absätzen bezeichneten Sicherheiten gegeben, die auf Verlangen nach ihrer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nicht nur kurzzeitig um mehr als 20% übersteigt. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Käufer tritt der ATM bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die ATM nimmt die Abtretung an.

(2) Der Käufer wird ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen des Käufers sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung etc) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die ATM ab.

Die ATM ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die ATM abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen Diese Einziehungsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten. Verarbeitung und Umbildung erfolgen für die ATM als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie.

(4) Der Käufer ist verpflichtet der ATM einen Zugriff auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist die ATM berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die ATM liegt, soweit nicht die Regelungen der §§346 ff. BGB Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass die ATM dazu ausdrücklich ihren Rücktritt erklärt.

(6) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, mit Beschluss der Sequestration sowie mit der Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, das Vermögen des Käufers betreffend, erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Von der ATM gegebene Einzugsermächtigungen erlöschen ebenfalls bei einem Scheck- oder Wechselprotest.

(7) Unbeschadet von der Zahlungsverpflichtung des Käufers ist die ATM berechtigt, die zurückgenommene Ware erstens freihändig bestens zu verkaufen oder zweitens zum Marktpreis (erzielbarer Erlös) gutzuschreiben oder sie sich drittens zum Vertragspreis, abzüglich aller gewährten Boni, Rabatte und sonstiger Nachlässe und unter Abzug einer Wertminderung von 30%, gutzuschreiben.

(8) Werden dem Käufer von dessen Abnehmern Wechsel in Zahlung gegeben, so finden diese Bestimmungen auf diese Wechselforderungen mit der Maßgabe Anwendung, dass mit deren Übergang auf die ATM, diese auch das Eigentum an den Wechselurkunden erwirbt und der Käufer die Wechsel für die ATM nur in Verwahrung nimmt.

§ 6 Vereinbarte Beschaffenheit und Gewährleistung

(1) Die ATM gewährleistet, dass die angebotenen Produkte den Bestimmungen der gesetzlichen Gewährleistung entsprechen.

(2) Die ATM leistet für Mängel der Ware nach ihrer Wahl zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Jegliche Lieferungen können geringfügige Abweichungen in Farbe, Design oder Material enthalten. Diese Abweichungen müssen von Käufer hingenommen werden. Sie sind keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

(4) Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in deutschsprachiger Version lieferbar ist.

(5) Der Käufer muss der ATM erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen und genau substantiieren. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei Anlieferung durch Speditionsfahrzeuge und sonstige Zusteller sind Beanstandungen, soweit sie den Transport betreffen (Beschädigungen, Fehlmengen etc.) auf dem Lieferschein und Frachtbrief zu vermerken und durch die Unterschrift des Fahrers zu bestätigen. Bei Anlieferung hat der Käufer unverzüglich eine Schachverhaltsaufnahme und Auflistung der Beschädigungen, Fehlmengen etc. durch die zuständigen Stellen zu veranlassen, anderenfalls ist die ATM von jeglicher Haftung freigestellt.

(6) Mängel sind unverzüglich gem. Absatz 5 zu rügen. Der Käufer ist ohne Anspruch auf Ersatz von Lagerungs- oder sonstiger Kosten verpflichtet, beanstandete Ware sorgfältig aufzubewahren und geschlossen zur Verfügung der ATM zu halten. Anderenfalls verliert der Käufer seine Mängel- und Gewährleistungsrechte. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(7) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrenübergangs und endet nach 12 Monaten. Sonstige Herstellergarantien bleiben davon unberührt.

(8) Mängel der Produkte bewirken keine Veränderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Der Käufer hat Beanstandungen schriftlich zu erklären und substantiiert nachzuweisen

(9) Eine Gewährleistung für Verpackung und Transport ist ausgeschlossen. Der Käufer hat bei einer Rücksendung die Kosten für eine ordnungsgemäße Verpackung zu tragen.

(10) Reklamationen sind frachtfrei zu retournieren. Frachtkosten werden bei berechtigter Reklamation erstattet.

(11) Ergibt die Prüfung des beanstandeten Produkts, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, hat der Käufer die Kosten der Prüfung (ggf. Sachverständigengutachten) einschließlich aller Nebenkosten (Fahrtkosten, Übernachtungen etc.) zu tragen.

(12) Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zuzumuten ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nur dann nicht, wenn die ATM die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

(13) Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist die ATM lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

§ 7 Zahlungen, Einwendungen und Einreden

(1.) Bei Auftragswerten unter € 50,00 wird eine Mindermengenzuschlag von € 15,00 erhoben.

(2) Die Zahlung hat netto innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Der Käufer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszins der EZB zu verzinsen. Gegenüber dem Käufer behält sich die ATM vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(3) die ATM ist berechtigt, auch bei anders lautenden Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind wegen Verzugs oder anderer Obliegenheitsverletzungen des Käufers bereits Kosten für die ATM und Zinsforderungen entstanden, so ist die ATM berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten (Geschäftsführung ohne Auftrag, Schadenersatz et.), dann auf die Zinsforderung und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die ATM über den Betrag verfügen kann.

(5) Zur Hereinnahme von Schecks ist die ATM nicht verpflichtet. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.

(6) Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Bei Zahlung in Wechseln ist Landeszentralbankfähigkeit Bedingung. Der Käufer trägt Diskont-, spesen- und Wechselsteuer in voller Höhe. Die Annahme von Wechseln bedeutet keine Stundung der Kaufpreisforderung. Verweigert die Bank der ATM die Diskontierung auch nur einzelner vom Käufer herein gegebener Wechsel oder gibt sie auch nur einzelne vor dem Verfalltag zurück, so kann die ATM gegen Rückgabe der Wechsel wegen aller Forderungen sofortige Zahlung in bar verlangen.

(7) Der Käufer ist gegen die Zahlungsforderungen der ATM zur Aufrechnung. Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Die Zahlung des Kaufpreises ist eine Vorleistungspflicht des Käufers.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

(1) Jegliche Schadenersatzansprüche sind sowohl gegen die ATM als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handels vorliegt. Die Haftung der ATM ist auf den Warenwert des jeweiligen Vertrages begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(2) Im Falle einer Inanspruchnahme der ATM aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Käufers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen.

(3) Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübertragung.

§ 9 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

(1) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die ATM sie schriftlich bestätigt.

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer, einschließlich sämtlicher unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss vereinheitlichten Rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der ATM in Bremen, Deutschland.

(4) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis, soweit es mit Kaufleuten geschlossen worden ist, unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch soweit sie sich auf das Zustandekommen des Vertrages beziehen – ist Bremen, Deutschland.

(5) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt.

Stand 01/2020